Stottern ist eine anerkannte Behinderung, weshalb Stotterer gewisse Rechte haben. Im deutschen Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 heißt es: „Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden.“ In der Schule (und auch in der weiteren Ausbildung und im Beruf) besteht deshalb das Recht auf Nachteilsausgleich. In Absprache mit dem Lehrer können Ersatzleistungen vereinbart werden, damit ein Schüler trotzdem alle Leistungen erbringen kann. Nur eben auf eine für ihn passende Art.