Stottern ist eine anerkannte Behinderung. Laut Art. 3, Abs. 1 & 3 unseres Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das heißt, dass auch in der Schule ein Nachteilsausgleich möglich sein muss. Das bedeutet nicht, dass ein stotternder Schüler weniger leisten muss oder mündliche Leistungen komplett umgehen kann. Sie müssen nur auf eine für sie oder ihn angemessene Art erfolgen dürfen.

Welche Rahmenbedingungen erleichtern das Sprechen? Lieber vom Sitzplatz aus oder im Stehen? Vor der Klasse oder ganz ohne Mitschüler? Die Antworten bei Wissensabfragen können an die Tafel geschrieben oder per Computer und Beamer an die Wand geworfen werden. Schriftliche Arbeiten, wie z. B. Stundenprotokolle, können mündliche Leistungen auch ersetzen oder zumindest ergänzen.

Wichtig ist in jedem Fall eine persönliche Aussprache zwischen Schüler und Lehrer, um sich über Wünsche und Möglichkeiten auszutauschen und so die bestmöglichen Bedingungen zu schaffen.